Pflichtverteidigung

Pflichtverteidigung ist für RA Kai Hertweck keine Verteidigung zweiter Klasse !

 

Kommt in Ihrer Sache eine Pflichtverteidigung in Betracht ?

Wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommen haben oder Ihnen eine Anklage zugestellt worden ist , können Sie bei RA Hertweck kostenfrei erfragen, ob in Ihrem Fall die Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich ist. Sie müssen dann zunächst keine Kosten verauslagen.

 

Bei diesem kostenfreien Service betreffend die Frage der Pflichtverteidigung handelt es sich nicht um eine Beratung in der Sache selbst, sondern lediglich um einen Hinweis, ob es sich um einen Fall der so genannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO handelt. Bringen Sie Ihre Vorladung oder Ihre Anklage mit, RA Hertweck kann Ihnen Auskunft darüber geben.

 

Haben Sie eine Anklageschrift erhalten, in der Sie aufgefordert bzw. hingewiesen werden, dass Sie sich einen Rechtsanwalt suchen müssen, andernfalls Ihnen ein x-beliebiger Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird? Dann handeln Sie schnell! Sie können sich IHREN Plichtverteidiger selber wählen !

 

Rufen Sie mich an, unter 0176 / 444 21 4 51 oder kintaktieren Sie mich hier!

 

 

Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung

 

Eine Pflichtverteidigung im Wortsinn kennt die Strafprozessordnung (StPO) nicht. Das Gesetz spricht vielmehr von einer notwendigen Verteidigung. Notwendige Verteidigung bedeutet, dass dem Angeklagten zu seiner Verteidigung ein Rechtsanwalt zur Seite stehen muss. Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger gewählt, dann ordnet das Gericht dem Angeklagten einen Verteidiger, den Pflichtverteidiger, bei.

 

Die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 StPO ist notwendig, wenn:

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn entweder die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage hierzu Anlass bieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich hauptsächlich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Geht das Gericht davon aus, dass dem Angeklagten im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht, so liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung meistens vor.

 

Achtung: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihnen das Gericht im Falle einer notwendigen Verteidigung auch tatsächlich einen Pflichtverteidiger beiordnet! Die Realität sieht leider anders aus.

 

Auch liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte unfähig ist, sich selbst zu verteidigen. Dies kann von seinem Gesundheitszustand oder seinen geistigen Fähigkeiten abhängig sein. Aber auch bei einem Ausländer, der mangels ausreichender Deutschkenntnisse Verständigungsschwierigkeiten hat, können möglicherweise die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung aus diesem Grund vorliegen.